Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 95 Sicherstellungsauftrag
Stand: 10.01.2020
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 95 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 379/18
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 426/18
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 – 4 S 142/18Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Freiburg, 21.03.2017 – 3 K 1354/15Zitiert von 4
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 39/16Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - AnhörungZitiert von 10
- BAG, 15.06.2017 – 7 AZB 56/16Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - kirchlicher Arbeitgeber - Vertrauensperson der schwerbehinderten MitarbeiterZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 2 SO 3409/24 ER-B
- SG Lüneburg, 12.02.2025 – S 38 SO 9/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.